19 April 2026, 14:16

89,38 Euro vor dem Bundessozialgericht: Ein Streit um Rezepturarzneimittel mit großer Wirkung

Ein Apothekeregal voller verschiedener Medikamente, einschließlich Schachteln und anderen Gegenständen, ordentlich auf Gestellen angeordnet.

89,38 Euro vor dem Bundessozialgericht: Ein Streit um Rezepturarzneimittel mit großer Wirkung

Ein Rechtsstreit über die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln hat nun Deutschlands höchstes Sozialgericht erreicht. Im Mittelpunkt des Konflikts stehen eine Apotheke in Nordrhein-Westfalen und die Krankenkasse AOK Nordwest – zwar geht es um lediglich 89,38 Euro, doch das Urteil könnte ein richtungsweisendes Präzedenzfall werden.

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Der Fall dreht sich um die Frage, wie teilweise verwendete Verpackungen abgerechnet werden dürfen, wenn aus Fertigarzneimitteln individuelle Rezepturen hergestellt werden. Eine Verhandlung vor dem Bundessozialgericht ist für den übernächsten Donnerstag angesetzt – und gewinnt zusätzliche Brisanz, nachdem kürzlich die Preisregelungen angepasst wurden.

Auslöser des Streits waren elf Rezepturen, die die Apotheke 2018 und 2019 anfertigte. Darunter befanden sich das rezeptfreie Mittel Mitosyl und das Kosmetikprodukt Neribas, die für zwei Versicherte zu individuellen Zubereitungen verarbeitet wurden. Die AOK Nordwest forderte später eine Rückforderung in Höhe von 112 Euro mit der Begründung, dass nur die tatsächlich verwendete Menge hätte abgerechnet werden dürfen.

Die Apotheke widersprach und argumentierte, es bestehe keine Pflicht, Restmengen von Mitosyl aufzubewahren. Vielmehr sei für jedes Rezept eine neue Tube verwendet worden, statt auf eine bereits geöffnete zurückzugreifen. Die Krankenkasse hielt dagegen, dass Mitosyl sechs Monate haltbar sei und folgende Rezepturen daher dieselbe Tube hätten nutzen können.

Die Vorinstanzen in Münster und Nordrhein-Westfalen gaben der Apotheke recht und erklärten die Rückforderung für unberechtigt. Doch das Bundesgesundheitsministerium hat inzwischen die Position der Krankenkassen gestärkt und setzt sich für neue Regelungen ein, die eine Abrechnung nur noch für Teilmengen von Fertigarzneimitteln in Rezepturen erlauben würden.

Nun hängt alles davon ab, ob Apotheken unverbrauchte Packungsanteile bei der Abrechnung berücksichtigen müssen. Da die Notfall-Gebührenordnung ausgelaufen ist und bereits überarbeitete Preisvorschriften gelten, könnte das Urteil die Handhabung solcher Rezepturen bundesweit neu definieren.

Das Bundessozialgericht wird bald entscheiden, ob die Rückforderung von 89,38 Euro Bestand hat – und vor allem, wie künftig teilweise verwendete Verpackungen bei Rezepturarzneimitteln abgerechnet werden sollen. Das Urteil wird die Pflichten von Apotheken und Krankenkassen klären, während das Gesundheitsministerium bereits strengere Abrechnungsgrenzen für Fertigarzneimittel vorschlägt.

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