BSG-Urteil klärt Streit um Abrechnung von Rezepturarzneimitteln endgültig
Kilian SchlosserBSG-Urteil klärt Streit um Abrechnung von Rezepturarzneimitteln endgültig
Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat einen Streit zwischen Krankenkassen und Apotheken über die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln beigelegt. Die Entscheidung bestätigt, dass Apotheken die Abrechnung auf Basis der kleinsten notwendigen Packungsgröße vornehmen müssen – unabhängig davon, wie viel tatsächlich für die Zubereitung verwendet wird.
Der Fall entstand nach Uneinigkeiten, die Anfang 2024 aufkamen, nachdem sich zum Jahresende 2023 die regulatorischen Vorgaben geändert hatten.
Der Konflikt begann nach dem 31. Dezember 2023, als Krankenkassen eine anteilige Abrechnung der Inhaltsstoffe in Rezepturen forderten. Sie argumentierten, Apotheken müssten die Kosten anhand des tatsächlichen Verbrauchs und nicht nach festen Packungsgrößen berechnen. Apotheker hingegen bestanden darauf, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) die Abrechnung der kleinsten erforderlichen Packung vorschreibe.
Das BSG gab den Apotheken recht und entschied, dass die Erstattung den Einkaufspreis der kleinsten für die Zubereitung benötigten Packung widerspiegeln muss. Dies gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe. Das Gericht stellte zudem klar, dass Apotheken nicht verpflichtet sind, größere Packungen aufzuteilen oder auf Reimporte zurückzugreifen, um Kosten zu sparen.
Der Apotheker Jan Harbecke unterstrich die Entscheidung mit der Erklärung, dass die Abrechnung an die kleinste notwendige Packungsgröße geknüpft sei – nicht an die tatsächlich verbrauchte Menge. Das Urteil schützt Apotheken zudem davor, ihre Verwendung standardisierter Packungsgrößen gegenüber den Kassen rechtfertigen oder Inspektionen befürchten zu müssen. Das abstrakte Preismodell, das die Abrechnung vereinfachen soll, bleibt von Teilverbrauch oder Haltbarkeit unberührt.
Bisher wurden keine Änderungen in der Apothekenpraxis – etwa bei der Lagerung oder Bestellung der kleinsten Packungsgrößen – nach der Abschaffung von Anlage 1 der Vergütungstarifordnung dokumentiert. Auch die Struktur der AMPreisV, die zur Ausgabenregulierung dient, verhindert, dass Krankenkassen Kosteneffizienzargumente geltend machen können.
Die Entscheidung des BSG schafft Klarheit bei der Abrechnung von Rezepturarzneimitteln. Apotheken werden weiterhin auf Basis der kleinsten erforderlichen Packungsgröße abrechnen, ohne ihre Zubereitungsmethoden anpassen oder zusätzliche Nachweise erbringen zu müssen. Die Krankenkassen müssen sich nun an das etablierte Preismodell der AMPreisV halten.